Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 19 Steiermärkischem Baugesetzes sind:
Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen
Nutzungsänderungen
Errichtung, Änderungen oder Erweiterung von Garagen und Nebenanlagen
Einfriedungen
Errichtung von Ölfeuerungsanlagen
Abbruch von Gebäuden

Bauvorhaben siund mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Bitte mitbringen: Anzeige formlos, Skizze des Bauvorhabens.

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl

Bitte mitbringen: Formular „Ansuchen um Baubewilligung“, Bauplan in 3-facher Ausfertigung, Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung.

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl
Der Bebauungsplan, der vom Gemeinderat anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt wird, enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.

Zuständig:

Bürgermeisterin Nicol Gradwohl
Zuständig:

Standesamtsverband Burgau, Neudau, Rohr  bei Hartberg ab 01.01.2019
Marktgemeinde Neudau, Standesamt unter +43 3383 2225

Aufgrund des Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG) LGBl. Nr. 46/2022 i.d.g.F. und der Verordnung für Zweitwohnsitz- u. Wohnungsleerstansabgabe v. 15.12.2022 u. 15.12.2023 wird eine Abgabe auf Zweitwohnsitze und Wohnungen   o h n e   Wohnsitz erhoben.

Zuständig:
VB Gabriele Fasching, VB Nina Seidinger

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl
Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl
Zuständig:
VB Nina Seidinger, VB Gabriele Fasching
Zuständig:
VB Gabriele Fasching, VB Nina Seidinger
Zuständig:
VB Nina Seidinger

Bitte um Terminvereinbarung unter +43 3383 2325

Zuständig:
VB Gabriele Fasching
Zuständig:
VB Gabriele Fasching, VB Nina Seidinger
Zuständig:
VB Gabriele Fasching, VB Nina Seidinger
Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich ausschließlich um eine Gemeindeabgabe. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind und beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Zuständig:
VB Gabriele Fasching, VB Nina Seidinger

Externe und interne Kommunikation, Publikationen, Pflege der Beziehungen zur Öffentlichkeit.

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl

Zuständig:
VB Gabriele Fasching
Die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung (polizeiliches Führungszeugnis) muss persönlich im Gemeindeamt erfolgen. Bitte mitbringen: Geburtsurkunde, Führerschein od. Reisepass

Zuständig:
VB Gabriele Fasching, VB Nina Seidinger, VB Astrid Siegl

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl
Zuständig: 
VB Astrid Siegl
Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl, VB Nina Seidinger
Zuständig: 
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Burgau, Neudau, Rohr bei Hartberg
ab 01.01.2019
Marktgemeinde Neudau, Standesamt unter +43 3383 2225
Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle

Zuständig: 
Standesamtsverband Burgau, Neudau, Rohr bei Hartberg
Marktgemeinde Neudau, Standesamt unter +43 3383 2225

Zuständig: 
VB Astrid Siegl
Zahlreiche Informationen zum Thema Wahlen bieten die Seiten des Bundesministeriums für Inneres.

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl, VB Gabriele Fasching

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich an Wahlen oder Volksabstimmungen in Österreich dennoch beteiligen wollen, müssen Sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl müssen Sie sich in die Europa- Wählerevidenz eintragen lassen. Eine einmal erfolgte Eintragung ist im Anschluss zehn Jahre lang gültig. Formulare liegen bei allen österreichischen Vertretungsbehörden auf. Welche Schritte Sie als AuslandsösterreicherIn unternehmen müssen, um in einer entsprechenden Wählerevidenz vermerkt zu sein (Antragstellung), lesen Sie auf den Informationsseiten des Bundesministerium für Inneres. Sie finden hier auch die entsprechenden Formulare zum herunterladen.

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl,  VB Gabriele Fasching

Für die Ausübung des Wahlrechts im Ausland benötigen Sie eine Wahlkarte (= ein Kuvert mit Stimmzettel und Kandidatenliste). Als AuslandsösterreicherIn können Sie Ihre Wahlkarte über die österreichischen Vertretungsbehörden anfordern. Umfassende Informationen zur Ausstellung Ihrer Wahlkarte erteilt das Bundesministerium für Inneres. Wenn Sie keine definitive Zustelladresse im Ausland bekannt geben können, so haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlkarte an ein im Ausland gelegenes Postamt übermitteln zu lassen. Sie können sofort nach Erhalt der Wahlkarte wählen und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten. Als weiteren Service für AuslandsösterreicherInnen haben die österreichischen Vertretungsbehörden nicht nur zu den Amtsstunden geöffnet! Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland oder das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Anschriften finden Sie im Verzeichnis der österreichischen Vertretungen im Ausland.

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl, VB Gabriele Fasching

Zuständig:
VB Gabriele Fasching, VB Nina Seidinger
Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
1) Öffentliche Urkunde, aus denen Familien- und Vornamen, Familienname vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Anzumeldenden hervorgehen, z.B.: Reisepass und Geburtsurkunde.
2) Meldezettel ausgefüllt und von der Unterkunftgeberin/vom Unterkunftgeber und der Unterkunftnehmerin/dem Unterkunftnehmer unterschrieben.

Anmeldung des Hauptwohnsitzes:
Meldezettel vom bisherigen Wohnsitz (die Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes wird gleichzeitig online von uns durchgeführt. Sie müssen also nicht mehr zu „alten“ Gemeinde und zur „neuen“ Gemeinde gehen.

Anmeldung weiterer Wohnsitz:
oben genannte öffentlichen Urkunden und die Meldezettel vom jetzigen Hauptwohnsitz zur Einsichtnahme.

Anmeldung eines Neugeborenen:
Geburtsurkunde.

Abmeldung eines verstorbenen Familienmitgliedes:
Sterbeurkunde und Meldezettel.

Abmeldung bei Verzug im Inland:
Sie brauchen nur auf das Gemeindeamt des neuen Wohnsitzes gehen und dort wird bei der Anmeldung auch gleichzeitig die Abmeldung durchgeführt.

Abmeldung bei Verzug ins Ausland:
Vorlage beider Meldezettel.

Unterkunftnehmer/innen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (Reisepass).

Zuständig:
VB Gabriele Fasching
VB Astrid Siegl
VB Nina Seidinger

Zuständig:
Bürgermeisterin Nicol Gradwohl