Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 19 Steiermärkischem Baugesetzes sind:
Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen
Nutzungsänderungen
Errichtung, Änderungen oder Erweiterung von Garagen und Nebenanlagen
Einfriedungen
Errichtung von Ölfeuerungsanlagen
Abbruch von Gebäuden

Bauvorhaben siund mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Bitte mitbringen: Anzeige formlos, Skizze des Bauvorhabens.

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler

Bitte mitbringen: Formular „Ansuchen um Baubewilligung“, Bauplan in 3-facher Ausfertigung, Baubeschreibung in 3-facher Ausfertigung.

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler
Der Bebauungsplan, der vom Gemeinderat anhand des Flächenwidmungsplanes festgelegt wird, enthält jene Bestimmungen, wie in den einzelnen Teilen des Baulandes gebaut werden darf.

Zuständig:

Bürgermeister Gregor Löffler
Bitte mitbringen:
Amtlichen Lichtbildausweis
Geburtenbuchabschrift,
Staatsbürgerschaftsnachweis,
Heiratsurkunden von Vorehen,
Urkunde zur Führung eines akademischen Grades
Nachweise über die Auflösung der Vorehen (Scheidungsbeschlüsse, Sterbeurkunden)
Geburtsurkunden aller gemeinsamen vorehelichen Kinder
Meldenachweise (weitere Urkunden und Nachweise werden, insbesondere bei nicht-österreichischen Staatsbürgern, je nach Sachlage vorzulegen sein)
Gerichtsbeschluß über Ehemündigkeit (männlich zwischen 18 und 19 Jahren, weiblich zwischen 15 und 16 Jahren)
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft

Zuständig:
Standesamtsverband Burgau, Neudau, Rohr  bei Hartberg ab 01.01.2019

In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben.
Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Feríenwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Zuständig:
Gabriele Fasching

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler
Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler
Zuständig:
Gabriele Fasching
Zuständig:
Gabriele Fasching
Zuständig:
Gabriele Fasching
Zuständig:
Gabriele Fasching
Zuständig:
Gabriele Fasching
Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich ausschließlich um eine Gemeindeabgabe. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind und beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage.

Zuständig:
Gabriele Fasching

Externe und interne Kommunikation, Publikationen, Pflege der Beziehungen zur Öffentlichkeit.

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler

Zuständig:
Gabriele Fasching
Die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung (polizeiliches Führungszeugnis) muss persönlich im Gemeindeamt erfolgen. Bitte mitbringen: Geburtsurkunde, Führerschein od. Reisepass

Zuständig:
Gabriele Fasching

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler
Zuständig: 
Astrid Siegl
Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler
Zuständig: 
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Burgau, Neudau, Rohr bei Hartberg
ab 01.01.2019
Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle

Zuständig: 
Standesamtsverband Burgau, Neudau, Rohr bei Hartberg

Zuständig: 
Astrid Siegl
Zahlreiche Informationen zum Thema Wahlen bieten die Seiten des Bundesministeriums für Inneres.

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler, Gabriele Fasching

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich an Wahlen oder Volksabstimmungen in Österreich dennoch beteiligen wollen, müssen Sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl müssen Sie sich in die Europa- Wählerevidenz eintragen lassen. Eine einmal erfolgte Eintragung ist im Anschluss zehn Jahre lang gültig. Formulare liegen bei allen österreichischen Vertretungsbehörden auf. Welche Schritte Sie als AuslandsösterreicherIn unternehmen müssen, um in einer entsprechenden Wählerevidenz vermerkt zu sein (Antragstellung), lesen Sie auf den Informationsseiten des Bundesministerium für Inneres. Sie finden hier auch die entsprechenden Formulare zum herunterladen.

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler, Gabriele Fasching

Für die Ausübung des Wahlrechts im Ausland benötigen Sie eine Wahlkarte (= ein Kuvert mit Stimmzettel und Kandidatenliste). Als AuslandsösterreicherIn können Sie Ihre Wahlkarte über die österreichischen Vertretungsbehörden anfordern. Umfassende Informationen zur Ausstellung Ihrer Wahlkarte erteilt das Bundesministerium für Inneres. Wenn Sie keine definitive Zustelladresse im Ausland bekannt geben können, so haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlkarte an ein im Ausland gelegenes Postamt übermitteln zu lassen. Sie können sofort nach Erhalt der Wahlkarte wählen und müssen nicht bis zum Wahltag damit zuwarten. Als weiteren Service für AuslandsösterreicherInnen haben die österreichischen Vertretungsbehörden nicht nur zu den Amtsstunden geöffnet! Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland oder das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Anschriften finden Sie im Verzeichnis der österreichischen Vertretungen im Ausland.

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler, Gabriele Fasching

Zuständig:
Gabriele Fasching
Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
1) Öffentliche Urkunde, aus denen Familien- und Vornamen, Familienname vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Anzumeldenden hervorgehen, z.B.: Reisepass und Geburtsurkunde.
2) Meldezettel ausgefüllt und von der Unterkunftgeberin/vom Unterkunftgeber und der Unterkunftnehmerin/dem Unterkunftnehmer unterschrieben.

Anmeldung des Hauptwohnsitzes:
Meldezettel vom bisherigen Wohnsitz (die Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes wird gleichzeitig online von uns durchgeführt. Sie müssen also nicht mehr zu „alten“ Gemeinde und zur „neuen“ Gemeinde gehen.

Anmeldung weiterer Wohnsitz:
oben genannte öffentlichen Urkunden und die Meldezettel vom jetzigen Hauptwohnsitz zur Einsichtnahme.

Anmeldung eines Neugeborenen:
Geburtsurkunde.

Abmeldung eines verstorbenen Familienmitgliedes:
Sterbeurkunde und Meldezettel.

Abmeldung bei Verzug im Inland:
Sie brauchen nur auf das Gemeindeamt des neuen Wohnsitzes gehen und dort wird bei der Anmeldung auch gleichzeitig die Abmeldung durchgeführt.

Abmeldung bei Verzug ins Ausland:
Vorlage beider Meldezettel.

Unterkunftnehmer/innen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (Reisepass).

Zuständig:
Gabriele Fasching
Astrid Siegl
Bürgermeister Gregor Löffler

Zuständig:
Bürgermeister Gregor Löffler